Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh-, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe Die
nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen
Bedingungen des Kunden:
Abweichungen,
Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
I.
Verkaufsbedingungen 1. Abnahme und
Abnahmeverzug Nimmt der
Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer berechtigt, ihm
eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu
beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen
einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises
ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die
Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde
ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies
zumutbar ist. 2. Mängelansprüche
2.1 Für
Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten
Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei
Jahre.
Dies gilt
nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien, die für ein Grundstück
oder Gebäude wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim
Unternehmerrückgriff aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes.
2.2 Der Kunde
kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung).
Der
Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage
zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch
des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
Liefert der
Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Kunde
die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen
zu leisten.
2.3 Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern.
2.4 Werden vom
Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muß er den Erwerb des Kaufgegenstandes
durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen.
II.
Leistungs- und Reparaturbedingungen 1. Kosten für nicht
durchgeführte Aufträge Da
Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand
dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden
kann,
weil: 1.1 der
beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden
konnte;
1.2 der Kunde
den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der
Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4 die
Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
2. Bauleistungen werden
insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
erbracht. 3.1 Für
Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken
beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist,
im übrigen zwei Jahre.
3.2 Der
Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk
herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der Unternehmer
ein neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des mangelhaften Werkes
und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.
3.3 Zur
Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu
tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, daß der
Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
3.4 Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
nach seiner Wahl die Vergütung mindern.
4. Erweitertes
Pfandrecht des Unternehmens an beweglichen Sachen 4.1 Dem
Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht
nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
4.2 Wird der
Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt,
kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld
berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt
eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden
eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den
Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum
Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
4.3 Bei
Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu
leisten.
III.
Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe1. Preise und
Zahlungsbedingungen
1.1 Die
Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich
Mehrwertsteuer. 1.2 Alle
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen
sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden
nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.3 Der Kunde
kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist
unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung
zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
2. Eigentumsvorbehalt Die verkauften
Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag
vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.
Gleiches gilt
für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen
Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau
wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden.
Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der
Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder
Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch
den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur
Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom
Eigentumsvorbehalt erfaßten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben
werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde
Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im
gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung
gestattet, daß die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden.
Während der
Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der
Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt
der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht
nach, kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach
Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und
der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde.
Bei
Teilzahlungsgeschäften kann der Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen,
wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % des
Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren
mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu
machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der
Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese
Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht,
die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
Der
Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt.
3. Nacherfüllung,
Rücktritt 3.1 Liefert
der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder stellt
der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder das
mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen
fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die
zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung
der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an.
3.2 Bei
Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der Kunde
Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2
entsprechend.
4. Haftungsausschlüsse 4.1 Von
jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch
Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe
verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß,
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder
atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht
unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus
sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung
ausgeschlossen: Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität, ungünstige oder
nachträglich geänderte Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen,
Beeinträchtigung des Empfangs oder Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden
eingelegte ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte Magnetköpfe
oder die unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind.
4.2 Der
Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder
Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger
Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt
nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Gerichtstand
Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Datenschutz siehe unter Datenschutz